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U 2017 40

Versicherungsleistungen nach IVG (Hilfsmittel)

Graubünden · 2017-10-17 · Deutsch GR
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Alimentenbevorschussung | Sozialhilfe

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Dagegen erhob A._____, der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer), am

21. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Gemeinde sei anzuweisen, vor einem erneuten Entscheid in Sachen Alimentenbevorschussung den Abschluss des laufenden Verfah- rens betreffend einvernehmliche Anpassung des Unterhaltsvertrags unter Mitwirkung der KESB abzuwarten; eventualiter, sei der gemäss Verfü- gung bevorschusste Betrag von Fr. 1'448.-- pro Monat unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse und des rechtlichen Gehörs neu fest- zulegen. Begründend trug er im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch die Gemeinden sei, dass die Eltern ihren Unterhalspflichten nicht nachkämen. Nach der Trennung von der Kindsmutter habe er ununterbrochen seinen Kinderun- terhalt geleistet. Die Gemeinde X._____ habe ihn vor dem Entscheid nicht angehört. Dieser sei auf Grund von falschen Annahmen getroffen worden. Der Unterhaltsvertrag vom 1. Oktober 2012 werde zur Zeit unter Mitwir- kung der KESB angepasst. Dies sei auch wegen des neuen, ab dem 1. Januar 2017 geltenden Kindesunterhaltsrechts mit neuem Betreuungsun- terhalt nötig. Die Kinder seien während der Hälfte der Zeit beim Be- schwerdeführer. Nebst den entsprechenden Kosten bezahle er auch die Hälfte der Rechnungen seiner Kinder. Durch die Verpflichtung, der Ge- meinde Fr. 1'448.-- pro Monat zu zahlen, werde ein Teil des Kinderunter-

- 3 - halts zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums der Mut- ter aufgewendet. Aufgrund der Arbeitsreduktion wegen der Kinderbetreu- ung sei er nicht mehr in der Lage, die damals statuierten Unterhaltsver- pflichtungen zu erfüllen. Um für den bevorschussten Unterhalt aufzu- kommen, müsste er sein Arbeitspensum erhöhen und sie wären gezwun- gen, das Modell der alternierenden Obhut vorübergehend aufzugeben.

E. 4 Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie machte insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung richte sich einzig an die Gesuchsteller, näm- lich die unterhaltsberechtigten Kinder. Die Rückerstattung der bevor- schussten Mittel vom unterhaltspflichtigen Elternteil an das Gemeinwesen richte sich demgegenüber nach Zivilrecht. Der Beschwerdeführer sei des- halb durch das Anfechtungsobjekt weder rechtlich noch tatsächlich betrof- fen und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Falls doch auf die Be- schwerde eingetreten werden sollte, sei sie abzuweisen. Bis zur Unter- schrift beider Elternteile und Genehmigung durch die KESB sei vorliegend immer noch die Unterhaltsvereinbarung vom 1. Oktober 2012 gültig, wel- che in Ziff. 2.2 bis zum 6. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'170.-- und ab dem 7. Altersjahr von Fr. 1'270.-- vorsehe. Da der Beschwerdeführer über den Betrag von Fr. 3'639.-- hinaus keine Unter- haltszahlungen geleistet habe, sei der gesetzliche Höchstbetrag von Fr. 724.-- pro Kind und Monat zu Recht ab dem 1. Januar 2017 zugespro- chen worden.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2017 beantragte B._____ (nachfolgend: Beigeladene) sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, dass die Gemeinde weder der hälftigen Teilung des Unterhalts beider Kinder noch ihrer finanziellen Situation Rechnung ge-

- 4 - tragen habe, da die Alimentenbevorschussung ihrer Sozialhilfe angerech- net werde.

E. 6 Mit Replik vom 30. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seine An- träge. Er trug vor, weil er die Kinder vereinbarungsgemäss zur Hälfte be- treue, sei er durch die angefochtene Verfügung, welche ihm zu Unrecht nur zur Kenntnis zugestellt worden sei, direkt betroffen. Die Bevorschus- sung des Unterhalts durch die Gemeinde und die damit verbundene Not- wendigkeit der Umsetzung der alten Unterhaltsvereinbarung beschränke ihn in der Ausgestaltung der Beziehung zu seinen Kindern und in seinem Recht auf Familie. Nicht zuletzt gefährde das Vorgehen der Gemeinde auch das Wohl der Kinder, zu deren Vertretung er als sorgeberechtigter Elternteil berechtigt und verpflichtet sei. Seine Unterhaltszahlungen habe er gemäss Vereinbarung mit der Mutter im Rahmen der alternierenden Obhut der Kinder dauernd erbracht. Die Bevorschussung von Unterhalts- beiträgen setze voraus, dass die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkämen. Daraus folge, dass eine Abklärung des Sachverhalts dahin- gehend zu erfolgen habe, ob die Voraussetzungen für eine Bevorschus- sung überhaupt erfüllt seien. Zum Beweis seiner Zahlungen legte er eini- ge Kontoauszüge und Quittungen seiner Zahlungen ab dem 1. Januar 2017 bei.

E. 7 Mit Duplik vom 14. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest und vertiefte ihre Argumentation. Insbesondere führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nie im Namen seiner Kinder, sondern bisher allein als solcher aufgetreten sei, wozu er aber nicht legitimiert sei. Nach- dem die Gemeinde auf Antrag der Mutter für die Kinder die maximal zulässige Alimentenbevorschussung beschlossen habe, käme eine An- fechtung der Verfügung durch sie einem widersprüchlichen Verhalten gleich. Eröffnungsmängel der Verfügung seien auch keine auszumachen.

- 5 -

E. 8 Am 26. September 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht den aktuellen, von den Parteien unterschriebenen, von der KESB genehmig- ten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 gültigen Unterhaltsvertrag zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2017, mit welchem sie den beiden Kindern die Alimentenbevorschussung gewährte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht end- gültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstellation gege- ben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts. 2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (vgl. BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,

- 6 - wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2, vgl. auch 139 II 279 E.2.2). Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen wür- de, das heisst in der Abwendung eines materiellen, ideellen, wirtschaftli- chen oder anderweitigen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N 15 m.H.). Sodann muss die beschwerdeberech- tigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles, eige- nes und persönliches praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § § 21 N 16 und 24 f.). 3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschus- sung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhalts- berechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vor- schüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbei- träge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung). Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträ- gen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Ver- treter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde ein- zureichen (Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung). Im Umfang der aus- gerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über (Art. 10 der genannten Verordnung).

- 7 -

4. a) Das hier zur Diskussion stehende Gesuch um Alimentenbevorschussung vom 26. Februar 2017 (Bg-act. 19), wurde im Namen der Kinder des Be- schwerdeführers, von ihrer Mutter, der Beigeladenen, bei der Beschwer- degegnerin eingereicht. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 24. März 2017 stimmte die Beschwerdegegnerin diesem Gesuch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 zu und gewährte den Kindern den gemäss Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbei- trägen für unterhaltsberechtigte Kinder maximal möglichen monatlichen Betrag von je Fr. 724.--. Die Beschwerdegegnerin stützte diese Bevor- schussung auf die im Gesuch angegebene Vereinbarung betreffend elter- liche Sorge zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen vom

1. Oktober 2012 (Bg-act. 20), wonach der Beschwerdeführer bei Auflö- sung der Hausgemeinschaft dem Alter der Kinder entsprechend Unter- haltsbeiträge von monatlich fr. 1'170.-- pro Kind zu bezahlen habe. b) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, regelt die vorliegend an- gefochtene Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung nur das Rechtsverhältnis zwischen der bevorschussenden Gemeinde und den un- terhaltsberechtigten Kindern. Durch die Bevorschussung entsteht keine neue Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Es findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt, da die Beschwerdegegnerin im Umfang der Bevorschussung kraft der in Art. 289 Abs. 2 ZGB statuierten Legalzession von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge wird, was vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht mit Beschwerde angefochten werden kann. Zwar wurde in der hier angefochtenen Verfügung in einer Neben- bemerkung noch erwähnt, dass der zahlungspflichtige Elternteil verpflich- tet sei, die Alimente an die Beschwerdegegnerin zu entrichten. Damit wollte die Beschwerdegegnerin jedoch offensichtlich lediglich darauf hin- weisen, dass der Beschwerdeführer infolge der Zession nun der Be- schwerdegegnerin die von ihr bevorschussten Alimente schulde. Dieser

- 8 - Anweisung ist jedoch kein Verfügungscharakter zuzumessen, weshalb die vorliegend strittige Verfügung insgesamt nicht mit Beschwerde anfechtbar ist. c) Kraft der erwähnten Legalzession in Art. 289 Abs. 2 ZGB kann die Be- schwerdegegnerin für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge zivil- rechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Einwände über Bestand und Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge kann der Beschwerde- führer in einem allfälligen, zivilrechtlichen (Rück-)Forderungsverfahren bzw. Betreibungsverfahren vorbringen. Hingegen ist er dazu im vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht befugt. Die vorliegende Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht im Namen der Kin- der des Beschwerdeführers – welche die einzigen Adressaten der ange- fochtenen Verfügung sind – rechtzeitig erhoben und selbst wenn es so wäre, dann wäre die formelle Beschwer zu verneinen, zumal dem Gesuch der Kinder durch Zusprechung des höchstmöglichen Bevorschussungsbe- trags in der angefochtenen Verfügung entsprochen wurde. Aus dem Ge- sagten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2009, AGVE 2009-056, S. 291 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwer- deführers somit nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte.

- 9 - Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-- zusammen Fr. 619.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 40

3. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Moser, Racioppi Aktuar Paganini URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Riedi, Beschwerdegegnerin B._____, Beigeladene betreffend Alimentenbevorschussung

- 2 - 1. Am 3. März 2017 ging bei der Gemeinde X._____ ein Gesuch von B._____ um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für ihre beiden Töchter ein. 2. Mit Verfügung vom 24. März 2017 gewährte die Gemeinde X._____ je Fr. 724.--, insgesamt somit Fr. 1'448.-- monatlich ab dem 1. Januar 2017 als Alimentenbevorschussung. 3. Dagegen erhob A._____, der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer), am

21. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Gemeinde sei anzuweisen, vor einem erneuten Entscheid in Sachen Alimentenbevorschussung den Abschluss des laufenden Verfah- rens betreffend einvernehmliche Anpassung des Unterhaltsvertrags unter Mitwirkung der KESB abzuwarten; eventualiter, sei der gemäss Verfü- gung bevorschusste Betrag von Fr. 1'448.-- pro Monat unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Verhältnisse und des rechtlichen Gehörs neu fest- zulegen. Begründend trug er im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch die Gemeinden sei, dass die Eltern ihren Unterhalspflichten nicht nachkämen. Nach der Trennung von der Kindsmutter habe er ununterbrochen seinen Kinderun- terhalt geleistet. Die Gemeinde X._____ habe ihn vor dem Entscheid nicht angehört. Dieser sei auf Grund von falschen Annahmen getroffen worden. Der Unterhaltsvertrag vom 1. Oktober 2012 werde zur Zeit unter Mitwir- kung der KESB angepasst. Dies sei auch wegen des neuen, ab dem 1. Januar 2017 geltenden Kindesunterhaltsrechts mit neuem Betreuungsun- terhalt nötig. Die Kinder seien während der Hälfte der Zeit beim Be- schwerdeführer. Nebst den entsprechenden Kosten bezahle er auch die Hälfte der Rechnungen seiner Kinder. Durch die Verpflichtung, der Ge- meinde Fr. 1'448.-- pro Monat zu zahlen, werde ein Teil des Kinderunter-

- 3 - halts zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums der Mut- ter aufgewendet. Aufgrund der Arbeitsreduktion wegen der Kinderbetreu- ung sei er nicht mehr in der Lage, die damals statuierten Unterhaltsver- pflichtungen zu erfüllen. Um für den bevorschussten Unterhalt aufzu- kommen, müsste er sein Arbeitspensum erhöhen und sie wären gezwun- gen, das Modell der alternierenden Obhut vorübergehend aufzugeben. 4. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie machte insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung richte sich einzig an die Gesuchsteller, näm- lich die unterhaltsberechtigten Kinder. Die Rückerstattung der bevor- schussten Mittel vom unterhaltspflichtigen Elternteil an das Gemeinwesen richte sich demgegenüber nach Zivilrecht. Der Beschwerdeführer sei des- halb durch das Anfechtungsobjekt weder rechtlich noch tatsächlich betrof- fen und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Falls doch auf die Be- schwerde eingetreten werden sollte, sei sie abzuweisen. Bis zur Unter- schrift beider Elternteile und Genehmigung durch die KESB sei vorliegend immer noch die Unterhaltsvereinbarung vom 1. Oktober 2012 gültig, wel- che in Ziff. 2.2 bis zum 6. Altersjahr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'170.-- und ab dem 7. Altersjahr von Fr. 1'270.-- vorsehe. Da der Beschwerdeführer über den Betrag von Fr. 3'639.-- hinaus keine Unter- haltszahlungen geleistet habe, sei der gesetzliche Höchstbetrag von Fr. 724.-- pro Kind und Monat zu Recht ab dem 1. Januar 2017 zugespro- chen worden. 5. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2017 beantragte B._____ (nachfolgend: Beigeladene) sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Sie führte insbesondere aus, dass die Gemeinde weder der hälftigen Teilung des Unterhalts beider Kinder noch ihrer finanziellen Situation Rechnung ge-

- 4 - tragen habe, da die Alimentenbevorschussung ihrer Sozialhilfe angerech- net werde. 6. Mit Replik vom 30. Juni 2017 bestätigte der Beschwerdeführer seine An- träge. Er trug vor, weil er die Kinder vereinbarungsgemäss zur Hälfte be- treue, sei er durch die angefochtene Verfügung, welche ihm zu Unrecht nur zur Kenntnis zugestellt worden sei, direkt betroffen. Die Bevorschus- sung des Unterhalts durch die Gemeinde und die damit verbundene Not- wendigkeit der Umsetzung der alten Unterhaltsvereinbarung beschränke ihn in der Ausgestaltung der Beziehung zu seinen Kindern und in seinem Recht auf Familie. Nicht zuletzt gefährde das Vorgehen der Gemeinde auch das Wohl der Kinder, zu deren Vertretung er als sorgeberechtigter Elternteil berechtigt und verpflichtet sei. Seine Unterhaltszahlungen habe er gemäss Vereinbarung mit der Mutter im Rahmen der alternierenden Obhut der Kinder dauernd erbracht. Die Bevorschussung von Unterhalts- beiträgen setze voraus, dass die Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkämen. Daraus folge, dass eine Abklärung des Sachverhalts dahin- gehend zu erfolgen habe, ob die Voraussetzungen für eine Bevorschus- sung überhaupt erfüllt seien. Zum Beweis seiner Zahlungen legte er eini- ge Kontoauszüge und Quittungen seiner Zahlungen ab dem 1. Januar 2017 bei. 7. Mit Duplik vom 14. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest und vertiefte ihre Argumentation. Insbesondere führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nie im Namen seiner Kinder, sondern bisher allein als solcher aufgetreten sei, wozu er aber nicht legitimiert sei. Nach- dem die Gemeinde auf Antrag der Mutter für die Kinder die maximal zulässige Alimentenbevorschussung beschlossen habe, käme eine An- fechtung der Verfügung durch sie einem widersprüchlichen Verhalten gleich. Eröffnungsmängel der Verfügung seien auch keine auszumachen.

- 5 - 8. Am 26. September 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht den aktuellen, von den Parteien unterschriebenen, von der KESB genehmig- ten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 gültigen Unterhaltsvertrag zu. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2017, mit welchem sie den beiden Kindern die Alimentenbevorschussung gewährte. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht end- gültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstellation gege- ben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts. 2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (vgl. BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor,

- 6 - wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2, vgl. auch 139 II 279 E.2.2). Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen wür- de, das heisst in der Abwendung eines materiellen, ideellen, wirtschaftli- chen oder anderweitigen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N 15 m.H.). Sodann muss die beschwerdeberech- tigte Partei zusätzlich zum schutzwürdigen Interesse ein aktuelles, eige- nes und persönliches praktisches Interesse an der Beschwerdeführung dartun (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § § 21 N 16 und 24 f.). 3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschus- sung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhalts- berechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vor- schüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbei- träge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung). Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträ- gen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Ver- treter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde ein- zureichen (Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung). Im Umfang der aus- gerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über (Art. 10 der genannten Verordnung).

- 7 -

4. a) Das hier zur Diskussion stehende Gesuch um Alimentenbevorschussung vom 26. Februar 2017 (Bg-act. 19), wurde im Namen der Kinder des Be- schwerdeführers, von ihrer Mutter, der Beigeladenen, bei der Beschwer- degegnerin eingereicht. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 24. März 2017 stimmte die Beschwerdegegnerin diesem Gesuch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 zu und gewährte den Kindern den gemäss Art. 3 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbei- trägen für unterhaltsberechtigte Kinder maximal möglichen monatlichen Betrag von je Fr. 724.--. Die Beschwerdegegnerin stützte diese Bevor- schussung auf die im Gesuch angegebene Vereinbarung betreffend elter- liche Sorge zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen vom

1. Oktober 2012 (Bg-act. 20), wonach der Beschwerdeführer bei Auflö- sung der Hausgemeinschaft dem Alter der Kinder entsprechend Unter- haltsbeiträge von monatlich fr. 1'170.-- pro Kind zu bezahlen habe. b) Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, regelt die vorliegend an- gefochtene Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung nur das Rechtsverhältnis zwischen der bevorschussenden Gemeinde und den un- terhaltsberechtigten Kindern. Durch die Bevorschussung entsteht keine neue Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Es findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt, da die Beschwerdegegnerin im Umfang der Bevorschussung kraft der in Art. 289 Abs. 2 ZGB statuierten Legalzession von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge wird, was vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht mit Beschwerde angefochten werden kann. Zwar wurde in der hier angefochtenen Verfügung in einer Neben- bemerkung noch erwähnt, dass der zahlungspflichtige Elternteil verpflich- tet sei, die Alimente an die Beschwerdegegnerin zu entrichten. Damit wollte die Beschwerdegegnerin jedoch offensichtlich lediglich darauf hin- weisen, dass der Beschwerdeführer infolge der Zession nun der Be- schwerdegegnerin die von ihr bevorschussten Alimente schulde. Dieser

- 8 - Anweisung ist jedoch kein Verfügungscharakter zuzumessen, weshalb die vorliegend strittige Verfügung insgesamt nicht mit Beschwerde anfechtbar ist. c) Kraft der erwähnten Legalzession in Art. 289 Abs. 2 ZGB kann die Be- schwerdegegnerin für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge zivil- rechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Einwände über Bestand und Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge kann der Beschwerde- führer in einem allfälligen, zivilrechtlichen (Rück-)Forderungsverfahren bzw. Betreibungsverfahren vorbringen. Hingegen ist er dazu im vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht befugt. Die vorliegende Beschwerde wurde im Übrigen auch nicht im Namen der Kin- der des Beschwerdeführers – welche die einzigen Adressaten der ange- fochtenen Verfügung sind – rechtzeitig erhoben und selbst wenn es so wäre, dann wäre die formelle Beschwer zu verneinen, zumal dem Gesuch der Kinder durch Zusprechung des höchstmöglichen Bevorschussungsbe- trags in der angefochtenen Verfügung entsprochen wurde. Aus dem Ge- sagten ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2009, AGVE 2009-056, S. 291 ff.). Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwer- deführers somit nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegte.

- 9 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-- zusammen Fr. 619.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]